Auszug aus unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ernst Dix GmbH – Rödinghausen – Bruchmühlen

§1 Angebote und Preise

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Eine Garantie für die absolute Identität der von uns vorgeführten Muster mit den durch unsere eigenen Lieferanten bereitgestellten Warenlieferungen wird nicht übernommen. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Sämtliche Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

§2 Erfüllungsort ist die Niederlassung des Verkäufers. Für den Versand der verkauften Ware gilt §447 BGB.

Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Liefermöglichkeiten seiner eigenen Lieferanten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Vereinbarung genauer Lieferfristen setzt voraus, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen ausdrücklich schriftlich zusagt. Die Verbindlichkeit der schriftlich ausdrücklich zugesagten Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß des Verkäufers, der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Ausführungsm.glichkeiten voraus. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verkäufers.

§3

Der vereinbarte Kaufpreis ist sofort bei Lieferung der Ware bzw. bei Stellung der Rechnung sofort nach Empfang ohne Abzug fällig. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so gilt Bar- oder Scheckzahlung, ohne Abzug. Bei Bestellung der Ware oder bei einem Werkauftrag für Gardinennähen/Bodenlegen beträgt die Anzahlung 1/3 ( oder 1/2) des voraussichtlichen Endbetrages. Der Käufer gerät ohne weitere vorherige Mahnung des Verkäufers spätestens 14 Tage nach Lieferung der Ware bzw. nach Erhalt der Rechnung in Verzug und ist verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe der vom Verkäufer selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderung des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Waren, die nicht abgenommen werden, wird sofort 50 % des Rechnungsbetrages fällig.

§4 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Der Käufer hat die ihm angelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Er verpflichtet sich, seine von ihm hierbei eingesetzten Hilfspersonen entsprechend anzuweisen und dafür zu sorgen, daß im Lieferzeitpunkt jederzeit ein von ihm bestimmter bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, der diese .berprüfung mit Wirkung für und gegen ihn vornimmt und mit Unterzeichnung des Lieferscheins die angelieferte Ware als vertragsgemäß anerkennt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware, sind nur rechtswirksam, wenn sie binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich unmittelbar beim Verkäufer angezeigt werden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im übrigen wird auf§ 2 verwiesen. Bei fristgerechter, berechtigter M.ngelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. II BGB bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Die Gewährleistung beginnt am Tage der Auslieferung und beträgt für Neuware 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist für von uns verlegte Böden und gefertigte Gardinen beträgt 2 Jahre; für vollflächig verklebte Böden 5 Jahre. Gew.hrleistungsansprüche sind bei einem offensichtlichen Mangel innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe der Ware geltend zu machen; ansonsten unverzüglich nach Erkennen des Mangels. Die Mangelbeseitigung erfolgt zunächst durch Nachbesserung (Reparatur) ohne Berechnung. Kann der Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt werden oder lehnen wir die Mangelbeseitigung ab oder verzögern sie unzumutbar, dann kann der Käufer Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung des Vertrages verlangen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware entstanden sind, besteht kein Gewährleistungsanspruch. Sind vom Kunden falsche Maße geliefert worden, so wird keine Gewährleistung hinsichtlich Paßgenauigkeit übernommen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsbeschluß oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Als Gutachter können wir nur von der HK vereidigte und bestellte Sachverständige akzeptieren, die nach der Sachverständigen-Gebühren-Ordnung abrechnen. Bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und Aufklärung des Kunden kann nach VOB die Leistung abgerechnet und eine Gewährleistung von 2 Jahren vereinbart werden. (Nachweispflicht auf Rechnungs- oder Vertragsformularen)

§5 Ausführung

Verlegearbeiten können erst nach vollständiger Fertigstellung sämtlicher Vorarbeiten, für die der Käufer haftet, ausgeführt werden. Ist dies nicht gewährleistet und müssen die Arebeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden, hat dieser Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Die Verlegearbeiten sind grundsätzlich im Kaufpreis nicht enthalten, sondern sind vom Käufer gesondert zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Stundenlohn zuzüglich Anfahrt und Abfahrt, vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender schriftlicher Vereinbarung mit dem Verkäufer. Bei Vereinbarung eines Verlegelohnes pro m2 bemisst sich die Vergütung für Verlegearbeiten nicht nach dem Raummaß, sondern nach der vom Kunden gekauften Warenmenge einschließlich Verschnitt unter Berücksichtigung der jeweiligen Rollenbreite. Der Käufer ist verpflichtet sämtliches vom Verkäufer benötigtes Material einschließlich Verschnitt zu bezahlen. Bei ausnahmsweiser Abrechnung nach Flächenmaß, die schriftlich gesondert vereinbart werden muß, werden Aussparungen in den Belägen für Öffnungen, Mauervorlagen, Rohrdurchführungen und dergleichen nicht abgezogen. Der Käufer hat diese Flächen als Verschnitt mitzubezahlen. Falls von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung bzw. 6 Werktage nach Beginn der Benutzung als abgenommen. Vorbehalte wegen sichtbarer Mängel sind spätestens zu diesen Abnahmeterminen schriftlich geltend zu machen.

§6

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.

§7

Ist der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die wir zu vertreten haben, um 4 Wochen überschritten, so kann sich der Käufer nach Mahnung vom Vertrag lösen oder Ersatz des nachweislich entstandenen unmittelbaren Schadens verlangen.

§8 Kosten der Anlieferung und Entsorgung

Die ausgezeichneten Preise sind Abholpreise; Lieferung erfolgt gegen Berechnung. Für die Abfuhr von Altbelägen und für deren fachgerechte Entsorgung berechnen wir nach Vorgabe der Entsorger.

§9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Geht das Eigentum kraft Gesetzes durch die Verarbeitung unter, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderung an uns ab. Bei Pfändung der von uns gelieferten Ware ist uns unverzüglich Meldung zu erstatten und der Gläubiger ist auf das Pfandrecht hinzuweisen.

§10 Aufbewahrungsfristen

Vollbezahlte Ware legen wir gerne für Sie bis zu 6 Wochen zurück. Angezahlte Ware legen wir ebenfalls bis zu 6 Wochen zurück; danach erfolgt Zustellung.

§11 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht zwischen dem Auftraggeber und Verkäufer Einigkeit darüber, dass anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirtschaftliche dem gewollten Zweck am nächsten kommende Vereinbarung tritt. Der geschlossene Vertrag bleibt im übrigen wirksam.

Wichtige Hinweise:

Produkteigenschaften von Bodenbelägen

Bei Velour Teppichböden können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (Shading-Effekt) auftreten. Es handelt sich um optische Erscheinungen, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht mindern. Die Gründe liegen im Umfeld des Verlegeortes. Für das Auftreten von Shading-Effekten kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.

Warentypische Eigenschaften:

Parkett und Korkböden sind Naturprodukte. Abweichungen in Farbe, Struktur sowie andere wuchsbedingte Eigenschaften sind nicht auszuschließen. Während der Heizperiode kann Fugenbildung auftreten. Dieses ist kein Reklamationsgrund. Achten Sie auf die relative Luftfeuchtigkeit von 40-60 %.

Produkteigenschaften von Markisenstoffen:

Technische Gewebe haben trotz aller Sorgfalt in der Produktion und Konfektion Merkmale, die sich für den Laien als „Mängel“ darstellen. Beanstandungswürdige Mängel sind nur solche, die die Lebensdauer des Tuches beeinträchtigen. Schönheitsfehler (wie nachstehend beschrieben) beeinträchtigen in keiner Weise die Haltbarkeit und die Gebrauchstauglichkeit des Markisenstoffes. Sie stellen deshalb keinen Reklamationsgrund dar!

Knitterfalten

Diese Schönheitsfehler entstehen durch Knicken des Stoffes beim Zuschneiden, Vernähen und Aufziehen auf das Markisengestell. Die Aufrüstung bricht, wodurch sich eine Pigmentverschiebung ergibt. Gegen das Licht betrachtet hat der Nutzer der Markise den Eindruck, als würde es sich um Schmutzstreifen handeln, was jedoch nicht der Fall ist.

Wickelfalten, Welligkeit

Diese entstehen durch das permanente Auf- und Abrollen auf der Markisenwelle. Erklärt werden kann dieser Effekt durch die Tatsche, daß der Stoff im Nahtbereich doppelt so dick wickelt und sich zwischen den Nähten ein sehr viel lockerer Ballen ergibt. Die hierdurch entstehenden Wellen können sich in das Markisentuch „eingraben“ und sind dann auch im ausgefahrenen Zustand sichtbar. Auftreten kann dieser Effekt sowohl direkt neben der Naht, als auch in der Mitte der Stoffbahn.

Sonstige Schönheitsfehler

Beim Ausspinnen der Garne, beim Zetteln in der Weberei und beim Weben selbst, wird nur unter Spannung gearbeitet. Dabei können immer wieder Garne reißen, die dann zu einer Knostelle führen. Ungleichmäßige Fadenstärken werden im Tuch als Lichtpunkt oder Noppen wahrgenommen. Unsere Rechnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden (berechnet vom Jahresende).

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Ernst Dix GmbH Rödinghausen. Auf dieser Seite ist lediglich ein Ausschnitt aus unseren aktuellen AGBs abgebildet. Keine Gewähr auf Richtigkeit der Angaben. Die vollständigen AGBs erhalten Sie gerne auf Anfrage an unseren Kundenservice.