Allgemeine Geschäftsbedingungen Dix Markisen-Wintergarten-Laminat-Parkett-Zentrum GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Fenestra Osnabrück

Auszug aus unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen


§ 1
Angebote und Preise
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,
Abmessung und Farbe. Eine Garantie für die absolute Identität der von uns
vorgeführten Muster mit den durch unsere eigenen Lieferanten bereitgestellten
Warenlieferungen wird nicht übernommen. Frachtangaben erfolgen unverbindlich.
Sämtliche Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.


§ 2
Erfüllungsort ist die Niederlassung des Verkäufers. Für den Versand
der verkauften Ware gilt § 447 BGB.
Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Liefermöglichkeiten seiner
eigenen Lieferanten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Die Vereinbarung genauer Lieferfristen setzt voraus, daß der Verkäufer
verbindliche Lieferfristen ausdrücklich schriftlich zusagt. Die Verbindlichkeit
der schriftlich ausdrücklich zugesagten Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß
des Verkäufers, der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und
Ausführungsm.glichkeiten voraus. Im Falle des Leistungsverzuges des
Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verkäufers.


§ 3
Der vereinbarte Kaufpreis ist sofort bei Lieferung der Ware bzw. bei Stellung
der Rechnung sofort nach Empfang ohne Abzug fällig. Wenn nichts anderes
vereinbart wurde, so gilt Bar- oder Scheckzahlung, ohne Abzug. Bei Bestellung
der Ware oder bei einem Werkauftrag für Gardinennähen/Bodenlegen/Markisenmontage
beträgt die Anzahlung 1/3 (oder 2/3) des voraussichtlichen
Endbetrages.
Der Käufer gerät ohne weitere vorherige Mahnung des Verkäufers spätestens
14 Tage nach Lieferung der Ware bzw. nach Erhalt der Rechnung in Verzug
und ist verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe der vom Verkäufer selbst zu zahlenden
Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer
vorbehalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderung des Käufers ist nur insoweit
zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Waren, die nicht abgenommen werden, wird sofort 50 % des Rechnungsbetrages
fällig.


§ 4
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Der Käufer hat die ihm angelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor
Verarbeitung zu überprüfen. Er verpflichtet sich, seine von ihm hierbei eingesetzten
Hilfspersonen entsprechend anzuweisen und dafür zu sorgen, daß im
Lieferzeitpunkt jederzeit ein von ihm bestimmter bevollmächtigter Vertreter
anwesend ist, der diese .berprüfung mit Wirkung für und gegen ihn vornimmt
und mit Unterzeichnung des Lieferscheins die angelieferte Ware als vertragsgemäß
anerkennt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, hinsichtlich
der Menge als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware, sind nur rechtswirksam,
wenn sie binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor
Verarbeitung oder Einbau schriftlich unmittelbar beim Verkäufer angezeigt
werden. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Im übrigen wird auf § 2 verwiesen.
Bei fristgerechter, berechtigter M.ngelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §
459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen
die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von
Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. II BGB bedarf stets der ausdrücklichen
schriftlichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer.
Die Gewährleistung beginnt am Tage der Auslieferung und beträgt für Neuware
2 Jahre. Gewährleistungsansprüche sind bei einem offensichtlichen
Mangel innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe der Ware geltend zu machen;
ansonsten unverzüglich nach Erkennen des Mangels. Die Mangelbeseitigung
erfolgt zunächst durch Nachbesserung (Reparatur) ohne Berechnung.
Kann der Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt
werden oder lehnen wir die Mangelbeseitigung ab oder verzögern sie unzumutbar,
dann kann der Käufer Ersatzlieferung, Kaufpreisminderung oder
Rückg.ngigmachung des Vertrages verlangen. Für Schäden, die durch unsachgemäße
Verwendung oder Behandlung der Ware entstanden sind, besteht kein
Gewährleistungsanspruch. Sind vom Kunden falsche Maße geliefert worden,
so wird keine Gewährleistung hinsichtlich Paßgenauigkeit übernommen.
Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden
bei Vertragsbeschluß oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Als Gutachter können wir nur von der HK vereidigte und bestellte Sachverständige
akzeptieren, die nach der Sachverständigen-Gebühren-Ordnung abrechnen.
Bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und Aufklärung des Kunden kann
nach VOB die Leistung abgerechnet und eine Gewährleistung von 2 Jahren
vereinbart werden. (Nachweispflicht auf Rechnungs- oder Vertragsformularen)


§ 5
Ausführung
Falls von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt wird,
gilt die Leistung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung bzw. 6 Werktage
nach Beginn der Benutzung als abgenommen. Vorbehalte wegen sichtbarer
Mängel sind spätestens zu diesen Abnahmeterminen schriftlich geltend zu
machen.


§ 6
Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.


§ 7
Verzögerung der Lieferung
Ist der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die wir zu vertreten haben, um
4 Wochen überschritten, so kann sich der Käufer nach Mahnung vom Vertrag
lösen oder Ersatz des nachweislich entstandenen unmittelbaren Schadens verlangen.


§ 8
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Geht das
Eigentum kraft Gesetzes durch die Verarbeitung unter, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber
in Höhe der noch offenen Forderung an uns ab. Bei Pfändung der von uns
gelieferten Ware ist uns unverzüglich Meldung zu erstatten und der Gläubiger
ist auf das Pfandrecht hinzuweisen.


§ 9
Aufbewahrungsfristen
Vollbezahlte Ware legen wir gerne für Sie bis zu 6 Wochen zurück. Angezahlte
Ware legen wir ebenfalls bis zu 6 Wochen zurück; danach erfolgt Zustellung.


§ 10
Kosten der Anlieferung und Entsorgung
Die ausgezeichneten Preise sind Abholpreise; Lieferung erfolgt gegen Berechnung.
Für die Abfuhr von Altbelägen und für deren fachgerechte Entsorgung berechnen
wir nach Vorgaben der Entsorger.


§ 11
Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht
zwischen dem Auftraggeber und Verkäufer Einigkeit darüber, dass anstelle der
unwirksamen Bestimmungen eine wirtschaftliche dem gewollten Zweck am
nächsten kommende Vereinbarung tritt. Der geschlossene Vertrag bleibt im
übrigen wirksam.

Wichtiger Hinweis:
Produkteigenschaften von Markisenstoffen
Technische Gewebe haben trotz aller Sorgfalt in der Produktion und Konfektion
Merkmale, die sich für den Laien als „Mängel“ darstellen. Beanstandungswürdige
Mängel sind nur solche, die die Lebensdauer des Tuches beeinträchtigen.
Schönheitsfehler (wie nachstehend beschrieben) beeinträchtigen in keiner
Weise die Haltbarkeit und die Gebrauchstauglichkeit des Markisenstoffes. Sie
stellen deshalb keinen Reklamationsgrund dar!

Knitterfalten
Diese Schönheitsfehler entstehen durch Knicken des Stoffes beim Zuschneiden,
Vernähen und Aufziehen auf das Markisengestell. Die Aufrüstung bricht,
wodurch sich eine Pigmentverschiebung ergibt. Gegen das Licht betrachtet hat
der Nutzer der Markise den Eindruck, als würde es sich um Schmutzstreifen
handeln, was jedoch nicht der Fall ist.

Wickelfalten, Welligkeit
Diese entstehen durch das permanente Auf- und Abrollen auf der Markisenwelle.
Erklärt werden kann dieser Effekt durch die Tatsche, daß der Stoff im
Nahtbereich doppelt so dick wickelt und sich zwischen den Nähten ein sehr
viel lockerer Ballen ergibt. Die hierdurch entstehenden Wellen können sich in
das Markisentuch „eingraben“ und sind dann auch im ausgefahrenen Zustand
sichtbar. Auftreten kann dieser Effekt sowohl direkt neben der Naht, als auch
in der Mitte der Stoffbahn.

Sonstige Schönheitsfehler
Beim Ausspinnen der Garne, beim Zetteln in der Weberei und beim Weben
selbst, wird nur unter Spannung gearbeitet. Dabei können immer wieder Garne
reißen, die dann zu einer Knostelle führen. Ungleichmäßige Fadenstärken
werden im Tuch als Lichtpunkt oder Noppen wahrgenommen.
Unsere Rechnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden
(berechnet vom Jahresende).