Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DIX Markisen Wintergarten Laminat Parkett Zentrum GmbH

§ 1
Angebote und Preise

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Eine Garantie für die absolute Identität der von uns vorgeführten Muster mit den durch unsere eigenen Lieferanten bereitgestellten Warenlieferungen wird nicht übernommen. Die angegebenen Frachtraten sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sämtliche Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 2
Erfüllungsort ist die Niederlassung des Auftragnehmers
Für den Versand der verkauften Waren gelten § 446 BGB und § 447 BGB

Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Liefermöglichkeiten seiner eigenen Lieferanten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Vereinbarung genauer Lieferfristen setzt voraus, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen ausdrücklich schriftlich zusagt. Die Verbindlichkeit der schriftlich ausdrücklich zugesagten Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess des Verkäufers, der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Ausführungsmöglichkeiten voraus. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

§ 3

Der vereinbarte Kaufpreis ist sofort bei Lieferung der Ware bzw. bei Stellung der Rechnung sofort nach Empfang ohne Abzug fällig. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so gilt Bar- oder EC-Zahlung, ohne Abzug. Bei Bestellung der Ware oder bei einem Werkauftrag für Gardinennähen / Bodenlegen / Markisenmontage beträgt die Anzahlung 1/3 (oder 2/3) des voraussichtlichen Endbetrages. Sofern nicht anders vereinbart gerät der Käufer ohne weitere vorherige Mahnung des Verkäufers spätestens 14 Tage nach Lieferung der Ware bzw. nach Erhalt der Rechnung in Verzug und ist verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe der vom Verkäufer selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderung des Auftraggebers ist nur insoweit zulässig, als diese vom Auftragnehmer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Waren, die nicht abgenommen werden, wird sofort 50 % des Rechnungsbetrages fällig.

§ 4
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Der Auftraggeber hat die ihm angelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Er verpflichtet sich, seine von ihm hierbei eingesetzten Hilfspersonen entsprechend anzuweisen und dafür zu sorgen, dass im Lieferzeitpunkt jederzeit ein von ihm bestimmter bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, der diese Überprüfung mit Wirkung für und gegen ihn vornimmt und mit Unterzeichnung des Lieferscheins die angelieferte Ware als vertragsgemäß anerkennt. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware, sind nur rechtswirksam, wenn sie binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich unmittelbar beim Auftragnehmer angezeigt werden. Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen wird auf § 2 verwiesen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §434 Abs. I BGB stehen dem Auftraggeber unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 434 Abs. II BGB bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Auftragnehmer. Die Gewährleistung beginnt am Tage der Übergabe und beträgt für Neuware 2 Jahre. Gewährleistungsansprüche sind bei einem offensichtlichen Mangel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware geltend zu machen ansonsten unverzüglich nach Erkennen des Mangels. Die Mangelbeseitigung erfolgt zunächst durch Nachbesserung (Reparatur) ohne Berechnung. Kann der Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt werden oder lehnen wir die Mangelbeseitigung ab oder verzögern sie unzumutbar, dann kann der Auftraggeber Ersatzlieferung, Kaufpreisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware entstanden sind, besteht kein Gewährleistungsanspruch. Sind vom Kunden falsche Maße geliefert worden, so wird keine Gewährleistung hinsichtlich Passgenauigkeit übernommen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Als Gutachter können wir nur von der Handwerkskammer vereidigte und bestellte Sachverständige akzeptieren, die nach der Sachverständigen-Gebühren-Ordnung abrechnen. Bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und Aufklärung des Kunden kann nach VOB die Leistung abgerechnet und eine Gewährleistung von 2 Jahren vereinbart werden. Nachweispflicht auf Rechnungs- oder Vertragsformularen)

§ 5
Ausführung

Falls von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung bzw. 6 Werktage nach Beginn der Benutzung als abgenommen. Vorbehalte wegen sichtbarer Mängel sind spätestens zu diesen Abnahmeterminen schriftlich geltend zu machen.

§ 6
Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.

§ 7
Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Geht das Eigentum kraft Gesetzes durch die Verarbeitung unter, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderung an uns ab. Bei Pfändung der von uns gelieferten Ware ist uns unverzüglich Meldung zu erstatten und der Gläubiger ist auf das Pfandrecht hinzuweisen.

§ 8
Aufbewahrungsfristen

Vollbezahlte Ware legen wir gerne für Sie bis zu 6 Wochen zurück. Angezahlte Ware legen wir ebenfalls bis zu 6 Wochen zurück; danach erfolgt Zustellung.

§ 9
Kosten der Anlieferung und Entsorgung

Die ausgezeichneten Preise sind Abholpreise; Lieferung erfolgt gegen Berechnung. Für die Abfuhr von Altbelägen und Sonnenschutzsystemen und für deren fachgerechte Entsorgung berechnen wir nach Vorgaben der Entsorger.

§ 10
Termine und Fristen

Bei den angegebenen Terminen und Fristen handelt es sich, soweit kein ausdrücklicher Termin vereinbart wurde, ausschließlich um unverbindliche Angaben. Kann der Auftragnehmer einen ausdrücklich vereinbarten Termin aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlicher nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht einhalten, so verlängert sich die Terminierung um die Zeiten, während derer das vorbenannte Ereignis andauert. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung. Ist der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die wir zu vertreten haben, um 8 Wochen überschritten, so kann sich der Auftraggeber nach Mahnung vom Vertrag lösen oder Ersatz des nachweislich entstandenen unmittelbaren Schadens verlangen.

§ 11
Mitwirkungsfristen des Auftragnehmers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet.Er ist insbesondere verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheit vor Ort zu den vereinbarten Terminen zu sorgen. Treppen müssen passierbar sein. Er hat die für die Arbeiten erforderlichen Anschlüsse und Energie auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt, so können ihm die dadurch anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden.

§ 12
Sonstige Regelungen

Verlangt der Auftraggeber den Abbruch der Werk- (Reparaturleistungen) aus einem nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, wird das Werk / Sache nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers gegen Zahlung der hieraus entstehenden Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist.

Die vom Auftragnehmer erstellten Einrichtungsvorschläge und -pläne sind lediglich gestalterische Entwurfsplanungen, die als Visualisierung von Einrichtungsideen und Sonnenschutzlösungen zu verstehen sind. Größtenteils basieren die Beratungen auf vom Auftraggeber gemachten Angaben, für deren keine Richtigkeit und Vollständigkeit vom Auftragnehmer keine Gewähr übernommen werden kann. Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber individuelle Wohn- und Einrichtungsvorschläge unter Berücksichtigung der von ihm gemachten Angaben. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass diese Leistungen sich einer objektiven Bewertung entziehen; eine Haftung für „Gefallen“ kann daher nicht übernommen werden. Maße und andere Angaben über die Beschaffenheit der zu gestaltenden Räume und Fassaden, die der Auftragnehmer liefert, sind ausschließlich zur persönlichen Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt. Beauftragt der Auftraggeber bei Gestaltung der Räume Dritte (Handwerker, Architekten, Planer), so dürfen die Maße und Angaben den Dritten nicht als verbindliche Informationen übergeben werden. Der Auftraggeber muss die von ihm beauftragten Dritten vielmehr zu einer eigenen Ermittlung veranlassen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte die vom Auftragnehmer ermittelten Maße und sonstigen Angaben verwenden. Alle von uns erstellten Zeichnungen, Maßpläne, Visualisierungen, Gestaltungsvorschläge und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrecht und bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, veröffentlicht, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Jede unbefugte Nutzung, Verbreitung oder Veränderung dieser Werke ist untersagt und kann rechtliche Schritte nach sich ziehen. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen dem Kunden oder Dritten im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassen werden. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz weder bereit noch verpflichtet. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch. Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

§ 13
Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht zwischen dem Auftraggeber und Verkäufer Einigkeit darüber, dass anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirtschaftliche dem gewollten Zweck am nächsten kommende Vereinbarung tritt. Der geschlossene Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.

Wichtige Hinweise:
Produkteigenschaften von Markisenstoffen & technischen Geweben

Technische Gewebe haben trotz aller Sorgfalt in der Produktion und Konfektion Merkmale, die sich für den Laien als „Mängel“ darstellen. Beanstandungswürdige Mängel sind nur solche, die die Lebensdauer des Tuches beeinträchtigen. Schönheitsfehler (wie nachstehend exemplarisch beschrieben) beeinträchtigen in keiner Weise die Haltbarkeit und die Gebrauchstauglichkeit des Markisenstoffes. Die Beurteilung erfolgt nach Maßgabe der ITRS-Richtlinie zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern und technischen Geweben in ihrer aktuellen Form. Sie stellen deshalb keinen Reklamationsgrund dar!

Knitterfalten

Diese Schönheitsfehler entstehen durch Knicken des Stoffes beim Zuschneiden, Vernähen und Aufziehen auf das Markisengestell. Die Aufrüstung bricht, wodurch sich eine Pigmentverschiebung ergibt. Gegen das Licht betrachtet hat der Nutzer der Markise den Eindruck, als würde es sich um Schmutzstreifen handeln, was jedoch nicht der Fall ist.

Wickelfalten & Welligkeit

Diese entstehen durch das permanente Auf- und Abrollen auf der Markisenwelle. Erklärt werden kann dieser Effekt durch die Tatsache, dass der Stoff im Nahtbereich doppelt so dick wickelt und sich zwischen den Nähten ein sehr viel lockerer Ballen ergibt. Die hierdurch entstehenden Wellen können sich in das Markisentuch „eingraben“ und sind dann auch im ausgefahrenen Zustand sichtbar. Auftreten kann dieser Effekt sowohl direkt neben der Naht als auch in der Mitte der Stoffbahn.

Sonstige Schönheitsfehler

Beim Ausspinnen der Garne, beim Zetteln in der Weberei und beim Weben selbst, wird nur unter Spannung gearbeitet. Dabei können immer wieder Garne reißen, die dann zu einer Knotstelle führen. Ungleichmäßige Fadenstärken werden im Tuch als Lichtpunkt oder Noppen wahrgenommen.

Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Auftragsabwicklung gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Die vollständige Datenschutzerklärung finden Sie unter https://sonnenschutztechnik-dix.de/privacy-policy/.