Auszug aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der DIX Wohnen mit Niveau GmbH
DIX Wohnen mit Niveau GmbH
Herforder Straße 158 · 33609 Bielefeld
E-Mail: info@dix-gmbh.de
Stand: 1. Oktober 2025
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit der DIX Wohnen mit Niveau GmbH über den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie über Aufmaß-, Anfertigungs-, Montage-, Reparatur- und sonstige Werkleistungen, sofern sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
(2) Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Ob Kaufrecht, Werkvertragsrecht oder besondere Vorschriften für Bauverträge anzuwenden sind, richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrags. Die Bezeichnung eines Auftrags oder einer Rechnung ändert diese rechtliche Einordnung nicht. Individuelle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder im Einzelfall wirksam vereinbart ist. Der gesetzliche Vorrang tatsächlich getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Für wirksam vereinbarte VOB/B-Verträge gilt ergänzend § 18.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Ausführungsdetails
(1) Unsere individuellen Angebote sind innerhalb der darin angegebenen Annahmefrist verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindliche Kostenschätzung oder freibleibende Angebotsgrundlage gekennzeichnet sind. Allgemeine Produktdarstellungen, Prospekte und Webseiten sind keine verbindlichen Vertragsangebote. Individuell vereinbarte Produkteigenschaften und gesetzlich maßgebliche öffentliche Äußerungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Vertrag kommt durch die fristgerechte und inhaltlich übereinstimmende Annahme unseres verbindlichen Angebots zustande. Die Annahme kann insbesondere durch eine unterzeichnete Beauftragung oder eine entsprechende Erklärung in Textform erfolgen und muss uns zugehen. Eine zusätzliche Auftragsbestätigung durch uns ist für diesen Vertragsschluss nicht erforderlich. Ihr Ausbleiben begründet für sich genommen kein Recht zur Lösung vom Vertrag. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Bei ausdrücklich unverbindlichen Angebotsgrundlagen und bei verspäteten oder abändernden Annahmeerklärungen richtet sich der Vertragsschluss nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Eine nach Vertragsschluss erstellte Auftragsbestätigung dient der Dokumentation des Auftrags und der Konkretisierung bereits vereinbarter Ausführungsdetails. Soweit sie den vereinbarten Vertragsinhalt wiedergibt oder eine bereits vereinbarte Konkretisierung umsetzt, bedarf sie keiner erneuten Zustimmung des Kunden.
(4) Sind Maße im Angebot nicht vorhanden oder ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet und ist die endgültige Festlegung nach unserem fachgerechten Aufmaß vereinbart, werden die Fertigungs- und Montagemaße auf dieser Grundlage bestimmt. Eine gesonderte Freigabe dieser Maße ist nicht erforderlich, soweit die vereinbarte Produktart, Funktion, Nutzbarkeit, Gestaltung und Vergütung unverändert bleiben, ausdrücklich zugesagte Eigenschaften eingehalten werden und die Konkretisierung für den Kunden zumutbar ist. Eine im Einzelfall vereinbarte Freigabepflicht bleibt bestehen. Über die endgültigen Ausführungsmaße informieren wir den Kunden vor der Fertigung.
(5) Darüber hinausgehende Änderungen der geschuldeten Leistung oder der Vergütung bedürfen einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Grundlage. Ist bereits eine Abrechnung nach eindeutig vereinbarten Einheitspreisen und tatsächlich ermittelten Mengen vorgesehen, stellt deren vertragsgemäße Anwendung keine nachträgliche Preisänderung dar.
(6) Zur Dokumentation sollen Änderungen und Ergänzungen in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang tatsächlich getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
§ 3 Leistungsumfang, Aufmaß und Planungsunterlagen
(1) Geschuldet sind die vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Demontage, Entsorgung, Elektroanschlüsse, Fundamentarbeiten, statische Nachweise, Genehmigungen, Gerüste, Hebezeuge und sonstige Nebenleistungen sind nur Bestandteil unseres Auftrags, wenn sie vereinbart wurden. Gesetzlich geschuldete Nebenleistungen und vorvertragliche Informationspflichten werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Übernimmt der Kunde vereinbarungsgemäß die Ermittlung von Maßen oder stellt er Planungsdaten bereit, ist er für deren Richtigkeit verantwortlich. Unsere vereinbarten Aufmaßleistungen sowie unsere gesetzlichen Prüfungs-, Beratungs- und Hinweispflichten bleiben bestehen. Erkennbare Unstimmigkeiten klären wir vor der Ausführung.
(3) Aufmaß und Planung beziehen sich auf die bei der Aufnahme erkennbaren und zugänglich gemachten Verhältnisse. Veränderungen am Baukörper, an Anschlüssen oder an sonstigen maßgeblichen Gegebenheiten nach dem Aufmaß sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Erforderliche Leistungsänderungen und zusätzliche Kosten werden nach § 8 behandelt.
(4) An von uns erstellten Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben bestehende Urheberrechte vorbehalten. Die Unterlagen dürfen für die Prüfung des Angebots, die Durchführung des vereinbarten Projekts und die Wahrnehmung gesetzlicher Rechte genutzt und hierzu an Berater, Behörden oder beteiligte Fachunternehmen weitergegeben werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung geschützter Unterlagen bedarf unserer Zustimmung.
§ 4 Preise und zusätzliche Kosten
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern gelten Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer nur, wenn dies ausdrücklich angegeben ist.
(2) Zusätzliche Liefer-, Verpackungs-, Anfahrts-, Montage- oder Entsorgungskosten werden nur berechnet, wenn eine entsprechende Vergütung vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Anspruch besteht. Gegenüber Verbrauchern sind die einschlägigen Informationspflichten zu zusätzlichen Kosten zu beachten. Bei Abrechnung nach Aufwand werden die anzuwendenden Preise und Abrechnungsgrundlagen vor der Beauftragung mitgeteilt und vereinbart.
(3) Kostenpflichtige Beratungen, Aufmaße, Planungen und Kostenvoranschläge bedürfen einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung. Eine nachträgliche Preisänderung erfolgt nicht allein aufgrund gestiegener Beschaffungs- oder Personalkosten, sondern nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung oder eines gesetzlichen Anspruchs.
(4) Werden anlässlich eines Beratungs-, Besichtigungs- oder Aufmaßtermins zusätzlich technische Beurteilungen, Funktionsprüfungen, Fehlersuchen, Einstellarbeiten oder Kleinstreparaturen gewünscht, können diese gesondert beauftragt und nach ihrer Ausführung berechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Kunde vor der Beauftragung über die Kostenpflicht, den Preis oder die nachvollziehbare Berechnungsgrundlage sowie eine gegebenenfalls geltende Mindestvergütung informiert wird und die zusätzliche Leistung ausdrücklich beauftragt. Die Beauftragung kann grundsätzlich auch mündlich vor Ort erfolgen; gesetzliche Form- und Informationspflichten bleiben unberührt. Leistungsumfang und Abrechnungsgrundlage werden im Service-, Montage- oder Arbeitsnachweis dokumentiert.
(5) Für eigenständige Prüf-, Service- und Reparaturaufträge kann eine Mindestvergütung pro Auftrag vereinbart werden. Ihr konkreter Betrag und der darin enthaltene Leistungsumfang werden dem Kunden vor der Beauftragung mitgeteilt. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Angabe einschließlich Umsatzsteuer. Bei vereinbarter Abrechnung nach Aufwand wird mindestens dieser Betrag berechnet, sofern die beauftragte Leistung ausgeführt wurde; übersteigt die vertragsgemäß berechnete Vergütung den Mindestbetrag, wird nur diese höhere Vergütung berechnet. Der Mindestbetrag wird nicht zusätzlich aufgeschlagen. Eine Mindestvergütung fällt nicht allein wegen einer Anfrage oder eines unverbindlichen Angebots an.
(6) Ob Material-, Anfahrts- oder sonstige Kosten in der Mindestvergütung enthalten sind oder zusätzlich berechnet werden, wird vor der Beauftragung angegeben und vereinbart. Bereits vergütete oder im Hauptauftrag enthaltene Leistungen werden nicht nochmals berechnet. Für zusätzliche Arbeiten während desselben Termins wird eine bereits vergütete Anfahrt nicht erneut berechnet.
(7) Gesetzlich von uns zu tragende Leistungen und Kosten der Nacherfüllung werden durch die vorstehenden Regelungen nicht kostenpflichtig. Eine Mängelanzeige allein gilt nicht als Beauftragung eines kostenpflichtigen Serviceauftrags. Gesetzliche Verbraucherrechte, insbesondere Widerrufsrechte, bleiben unberührt.
§ 5 Liefer- und Ausführungszeiten
(1) Vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen sind verbindlich. Als voraussichtlich oder unverbindlich gekennzeichnete Zeitangaben sind Prognosen; gesetzliche Ansprüche auf rechtzeitige Leistung bleiben bestehen. Über absehbare Verzögerungen informieren wir den Kunden unverzüglich.
(2) Vom Kunden geschuldete Freigaben, Unterlagen, Genehmigungen, Zugänge und sonstige Mitwirkungshandlungen sind so rechtzeitig bereitzustellen, dass die vereinbarte Leistung ausgeführt werden kann. Verzögerungen verlängern die Ausführungszeit nur insoweit, wie sie die Leistung tatsächlich behindern und von uns nicht zu vertreten sind. Das gilt entsprechend für eine wirksam vereinbarte, fällige und vom Kunden nicht berechtigt zurückgehaltene Vorauszahlung, wenn die Ausführung nach der Vereinbarung von ihrem Eingang abhängt.
(3) Bei unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, welche die Leistung trotz zumutbarer Gegenmaßnahmen vorübergehend verhindern, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der tatsächlichen Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Dazu können behördliche Eingriffe oder außergewöhnliche Naturereignisse gehören. Gewöhnliche Beschaffungsprobleme, vorhersehbare Witterung und betriebliche Organisationsmängel rechtfertigen keine pauschale Fristverlängerung. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte des Kunden bleiben unberührt.
(4) Ein Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur gegenüber Unternehmern und nur, wenn er ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist. Er setzt voraus, dass wir rechtzeitig ein zum Kundenauftrag passendes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen haben und die ausbleibende oder fehlerhafte Belieferung nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Kunden unverzüglich. Ist eine vertragsgemäße Beschaffung endgültig nicht möglich, können wir hinsichtlich der betroffenen Leistung zurücktreten; darauf entfallende Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
§ 6 Lieferung, Versand und Transportschäden
(1) Lieferung und Montage erfolgen am vereinbarten Ort. Bei reinen Warenlieferungen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verbrauchern geht die Transportgefahr grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder an einen von ihm bestimmten Empfangsberechtigten über. Die gesetzliche Ausnahme für einen vom Verbraucher eigenständig beauftragten und von uns nicht zuvor benannten Transporteur bleibt unberührt.
(2) Bei einem Versendungskauf an Unternehmer geht die Transportgefahr unter den Voraussetzungen des § 447 BGB mit Übergabe an die Transportperson über. Bei Werkleistungen richtet sich die Gefahrtragung grundsätzlich nach dem Werkvertragsrecht; eine Materialanlieferung allein ist keine Abnahme der Werkleistung.
(3) Erkennbare Transportschäden sollen möglichst bei Übergabe dokumentiert und uns zeitnah mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers werden durch eine unterbliebene Dokumentation oder Meldung nicht eingeschränkt. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten im beiderseitigen Handelsgeschäft bleiben bestehen.
§ 7 Montagevoraussetzungen und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt die von ihm vereinbarungsgemäß geschuldeten Montagevoraussetzungen rechtzeitig her. Hierzu können der sichere Zugang zum Montageort, ausreichende Arbeitsflächen, vereinbarte Stromanschlüsse sowie fertiggestellte Vorarbeiten gehören. Art und Umfang dieser Voraussetzungen richten sich nach dem konkreten Auftrag.
(2) Der Kunde informiert uns über ihm bekannte, für die Ausführung erhebliche Umstände, insbesondere verdeckte Leitungen, ungeeignete oder schadstoffbelastete Untergründe und Einschränkungen des Montageorts. Er beschafft die ihm nach dem Vertrag obliegenden Genehmigungen und Zustimmungen. Unsere eigenen Prüfungs-, Sicherheits-, Beratungs- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
(3) Kann die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand ausgeführt werden, informieren wir den Kunden über die Behinderung und die erforderlichen Maßnahmen. Zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und sonstiger Aufwand werden nur auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung oder eines gesetzlichen Anspruchs berechnet. Insbesondere bleiben Ansprüche wegen Annahmeverzugs, schuldhafter Pflichtverletzung und unter den Voraussetzungen des § 642 BGB auf angemessene Entschädigung bestehen. Ersparte Aufwendungen und erforderliche Schadensminderung sind zu berücksichtigen.
(4) Bei nicht sicher ausführbaren Arbeiten dürfen wir die betroffenen Leistungen bis zur Herstellung sicherer Ausführungsbedingungen unterbrechen. Über Grund, Umfang und voraussichtliche Auswirkungen informieren wir den Kunden unverzüglich. Eine Unterbrechung entbindet uns nicht von zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Verzögerung.
(5) Wir dürfen geeignete Fachunternehmen als Erfüllungsgehilfen einsetzen. Unsere vertragliche Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt bestehen.
§ 8 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
(1) Vom Kunden gewünschte Änderungen sowie zusätzliche Leistungen stimmen wir einschließlich ihrer Auswirkungen auf Vergütung und Ausführungszeit vor der Ausführung ab. Gesetzliche Anordnungsrechte bei Bauverträgen und die zugehörigen gesetzlichen Vergütungsregelungen bleiben unberührt.
(2) Werden nach Vertragsschluss verdeckte Umstände erkennbar, die zusätzliche oder geänderte Arbeiten erfordern, informieren wir den Kunden und holen die erforderliche Beauftragung ein. Eine Zusatzvergütung entsteht nicht allein durch einen einseitigen Hinweis von uns. Gesetzliche Ansprüche in dringenden Fällen und bei notwendigen Maßnahmen bleiben unberührt.
(3) Bei vereinbarter Stundenabrechnung dokumentieren wir die geleisteten Arbeiten und den Zeitaufwand nachvollziehbar in einem Montage- beziehungsweise Servicebericht. Dieser Bericht kann zugleich der Dokumentation der Abnahme dienen, sofern die Abnahmeerklärung darin eindeutig als solche erkennbar ist und vom Kunden oder einem hierzu bevollmächtigten Vertreter abgegeben wird. Die bloße Bestätigung von Arbeiten oder Arbeitszeiten stellt für sich genommen keine Abnahme dar. Festgestellte Mängel und Vorbehalte können im selben Bericht festgehalten werden. Die Unterzeichnung bewirkt keinen pauschalen Verzicht auf Mängelrechte; die gesetzlichen Rechtsfolgen einer erklärten Abnahme bleiben unberührt.
§ 9 Sonnenschutzanlagen, Gardinen, Mengen und Entsorgung
(1) Bei Sonnenschutzanlagen und Gardinen können Rollenbreiten, Rapport, Stoffrichtung, Zuschnitt und Anpassung einen Verschnitt oder eine Materialmehrmenge erfordern. Die Abrechnungsgrundlage, insbesondere Materialmenge, tatsächliche Fläche, Stückzahl oder Arbeitszeit, wird im Angebot beziehungsweise Vertrag angegeben. Eine Abrechnung nach Materialmenge einschließlich Verschnitt erfolgt nur, wenn diese Grundlage vereinbart wurde.
(2) Bei vereinbarten Einheitspreisen wird die tatsächlich vertragsgemäß ausgeführte Menge nachvollziehbar ermittelt. Abweichende Aufmaßregeln gelten nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden. Vereinbarte Pauschalpreise bleiben vorbehaltlich wirksamer Leistungsänderungen und gesetzlicher Anpassungsansprüche maßgeblich.
(3) Die Entfernung und Entsorgung von Altanlagen, Altgardinen und sonstigem Material erfolgt nur im vereinbarten Umfang. Erkennbare Zusatzkosten für besondere Entsorgungsanforderungen werden vor ihrer Beauftragung mitgeteilt. Gesetzliche Ansprüche bei erst später erkennbaren Umständen bleiben unberührt.
§ 10 Fertigstellung und Abnahme
(1) Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Auf Wunsch einer Vertragspartei wird die Abnahme gemeinsam durchgeführt und dokumentiert.
(2) Eine Abnahmefiktion richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach § 640 Absatz 2 BGB kann das Werk als abgenommen gelten, wenn wir nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber Verbrauchern tritt diese Folge nur ein, wenn wir mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.
(3) Eine Materialanlieferung, ein Lieferschein oder eine Abschlagszahlung bewirkt für sich genommen keine Abnahme einer Werkleistung. Teilabnahmen bedürfen einer wirksamen Vereinbarung oder einer sonstigen rechtlichen Grundlage. Bei wirksam vereinbarter VOB/B gelten deren Abnahmeregelungen, soweit sie wirksam sind.
§ 11 Allgemeine Zahlungsbedingungen
(1) Soweit kein anderer wirksamer Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Kaufpreis bei Warenverkäufen, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungszugang, frühestens jedoch mit Übergabe der Ware, zahlbar. Bei Werkleistungen ist die Vergütung, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme und Rechnungszugang zahlbar. Weitere gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzungen, insbesondere die erforderliche Prüfbarkeit einer Schlussrechnung bei Bauverträgen, bleiben unberührt. Für VOB/B-Verträge gilt § 18.
(2) Zahlungen erfolgen mit Erfüllungswirkung an die DIX Wohnen mit Niveau GmbH über die vereinbarte Zahlungsart. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde und die vereinbarten Fristen und Voraussetzungen eingehalten werden. Soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde, wird Skonto ausschließlich auf die gesondert ausgewiesenen Materialanteile einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt. Arbeits-, Montage-, Service-, Planungs-, Anfahrts-, Transport- und Entsorgungskosten sowie sonstige Dienstleistungen und Nebenkosten sind nicht skontierfähig. Bei Pauschalpositionen ist der skontierfähige Materialanteil gesondert auszuweisen; die gesamte Pauschalposition ist nicht allein deshalb skontierfähig. Unberechtigte oder überhöhte Skontoabzüge lassen den entsprechenden Teil unserer Forderung unberührt. Der zu Unrecht abgezogene Betrag bleibt als offener Rechnungsbetrag geschuldet und kann von uns nachgefordert werden. Gesetzliche Ansprüche bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.
(3) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außerdem bleiben Aufrechnungen mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere bei Mängeln, bleiben unberührt.
§ 12 Gesonderter Zahlungsplan und Abschlagsrechnungen für Liefer- und Montageaufträge
(1) Geltung. Die nachstehenden Zahlungsregelungen gelten für den jeweiligen Auftrag, wenn im Angebot ausdrücklich auf § 12 oder auf den „Anhang zu unseren AGB: Zahlungsplan für Liefer- und Montageaufträge“ verwiesen wird und die betreffenden Regelungen wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Sie ersetzen für diesen Auftrag die Zahlungsfristen des § 11 Absatz 1. Wird der Zahlungsplan-Anhang vereinbart, gelten dessen besondere Regelungen ergänzend und bei Abweichungen vorrangig gegenüber diesem Paragrafen. Die besonderen Regelungen für VOB/B-Verträge gemäß § 18 bleiben zu beachten. Bei Kaufverträgen einschließlich Kaufverträgen mit Montage setzen Teilzahlungen eine wirksame vertragliche Zahlungsvereinbarung voraus; ein gesetzlicher Anspruch auf werkvertragliche Abschlagszahlungen wird dadurch nicht begründet.
(2) Individuell vereinbarte Anzahlung. Eine Vorauszahlung bei Auftragserteilung, beispielsweise in Höhe eines Drittels der Bruttoauftragssumme, kann im Einzelfall individuell ausgehandelt werden. Die Zahlungspflicht und die Höhe ergeben sich aus dieser Vereinbarung; allein durch diese AGB wird keine Vorauszahlungspflicht begründet. Eine wirksam vereinbarte Anzahlung wird in Form einer Abschlagsrechnung berechnet und darin als Vorauszahlung gekennzeichnet. Soweit individuell vereinbart, erfolgt sie zinsfrei. Ansprüche auf Sicherheitsleistung sowie gesetzliche Rückzahlungs- und Verzugsansprüche bleiben unberührt.
(3) Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt. Wir können Abschlagszahlungen entsprechend dem durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesenen Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen. Bereits berechnete Beträge und eine vereinbarte Anzahlung werden berücksichtigt; geleistete Zahlungen werden angerechnet. Doppelberechnungen sind ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte bleiben bestehen.
(4) Drittelrate und flexible Teilbeträge. Wurde eine Anzahlung von einem Drittel vereinbart, wird nach Anlieferung der wesentlichen auftragsbezogenen Bauteile und Beginn der Montagearbeiten grundsätzlich eine weitere Rate bis zur Höhe eines Drittels berechnet, sobald der nachgewiesene Leistungswert insgesamt mindestens zwei Drittel der Bruttoauftragssumme erreicht. Statt einer einzigen Rate können sowohl vorher als auch nachher mehrere Abschlagsrechnungen über Eurobeträge oder prozentuale Anteile erstellt werden. Die zusätzlich angeforderten Beträge dürfen zusammen mit bereits angeforderten Abschlägen und der vereinbarten Anzahlung den nachgewiesenen Leistungswert nicht übersteigen. Ohne vereinbarte Anzahlung erfolgen Abschläge unmittelbar nach dem nachgewiesenen Leistungswert.
(5) Noch nicht eingebaute Bauteile. Für die Leistung erforderliche, angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe und Bauteile können nach den gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten vertraglichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Hierfür ist dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum wirksam zu übertragen oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten. Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsvorbehalte von Lieferanten, müssen bei einer Eigentumsübertragung berücksichtigt werden.
(6) Begrenzung vor Abnahme. Nach diesem Zahlungsplan werden vor Abnahme insgesamt höchstens 90 Prozent der vereinbarten Bruttovergütung einschließlich wirksam vereinbarter Nachtragsvergütungen angefordert. Eine Anzahlung wird mitgerechnet. Weitergehende gesetzliche Sicherungsrechte und Zahlungsbegrenzungen bleiben bestehen. Insbesondere sind bei Verbraucherbauverträgen die gesetzlichen Vorgaben zu Abschlagszahlungen und zur Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu beachten.
(7) Schlusszahlung. Nach Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Werkleistungen wird der verbleibende Rechnungsbetrag in einer prüfbaren Schlussrechnung abgerechnet. Bei Kaufverträgen tritt an die Stelle der werkvertraglichen Abnahme die vollständige vertragsgemäße Lieferung einschließlich einer vereinbarten Montage. Weitere gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzungen bleiben unberührt. Sämtliche geleisteten Zahlungen werden vollständig angerechnet. Der Restbetrag kann je nach bisherigen Abschlägen und wirksam vereinbarten Leistungsänderungen von einem Drittel der Auftragssumme abweichen.
(8) Zahlungsfristen. Sofern keine abweichende Individualvereinbarung besteht, beträgt die Zahlungsfrist für eine individuell vereinbarte Anzahlung 7 Kalendertage ab Rechnungszugang, für leistungsbezogene Abschlagszahlungen 7 Kalendertage ab Zugang der Rechnung einschließlich der prüfbaren Leistungsaufstellung und für die Schlusszahlung 30 Kalendertage ab Zugang der prüfbaren Schlussrechnung. Die Fristen beginnen nicht vor Eintritt der weiteren gesetzlichen und wirksam vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen. Die erste, als Abschlagsrechnung ausgestellte Vorauszahlungsrechnung richtet sich nach der Anzahlungsvereinbarung und nicht nach den Voraussetzungen leistungsbezogener Abschlagszahlungen. Für wirksam vereinbarte VOB/B-Verträge gelten vorrangig die Zahlungsfristen und Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 18. Die Rechnungen weisen die jeweils maßgebliche Zahlungsfrist beziehungsweise den daraus folgenden Fälligkeitstermin aus. Eine auf der Rechnung eingeräumte längere Zahlungsfrist gilt zugunsten des Auftraggebers. Bereits maßgebliche Fristen werden durch eine Rechnungsangabe nicht einseitig verkürzt.
§ 13 Zahlungsverzug und Sicherung von Ansprüchen
(1) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verzug können wir die gesetzlichen Verzugszinsen und einen nachgewiesenen, gesetzlich ersatzfähigen weiteren Verzugsschaden verlangen. Eine gesetzliche Verzugspauschale wird gegenüber Verbrauchern nicht berechnet.
(2) Eine Zurückhaltung oder Unterbrechung unserer Leistungen wegen ausbleibender Zahlungen erfolgt nur unter den gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten vertraglichen Voraussetzungen. Erforderliche Mahnungen, Fristsetzungen und Ankündigungen werden beachtet. Berechtigte Zurückbehaltungsrechte des Kunden dürfen dadurch nicht umgangen werden.
(3) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, bleiben unsere Rechte nach § 321 BGB bestehen. Gesetzliche Ansprüche auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB bestehen nur in dessen Anwendungsbereich und unter den dort geregelten Voraussetzungen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der auf sie entfallenden Vergütung unser Eigentum. Dies gilt nicht, soweit dem Kunden das Eigentum bereits im Zusammenhang mit einer Abschlagszahlung wirksam übertragen wurde oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergeht.
(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er informiert uns unverzüglich über Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter und weist den Dritten auf unser Eigentum hin. Unternehmer dürfen die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Bei einer Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung sind die hierfür erforderlichen Sicherungsabreden gesondert zu treffen.
§ 15 Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden und die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht eine andere Regelung wirksam vereinbart wurde. Für Verbraucher werden durch diese AGB weder gesetzliche Mängelrechte noch gesetzliche Verjährungsfristen verkürzt. Hersteller- oder sonstige Garantien bestehen nur nach den jeweiligen Garantiebedingungen und berühren die gesetzlichen Ansprüche gegen uns nicht.
(2) Der Kunde soll Mängel möglichst konkret beschreiben, dokumentieren und uns entsprechende Gelegenheit zur Prüfung und zur gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung geben. Bei Warenverkäufen richtet sich die Wahl der Nacherfüllungsart nach den gesetzlichen Vorschriften; bei Werkleistungen bestimmen wir die Art der Nacherfüllung im gesetzlichen Rahmen. Weitere gesetzliche Rechte, insbesondere Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme bei Werkleistungen und Schadensersatz, bleiben bestehen.
(3) Eine Beauftragung Dritter zur Mangelbeseitigung verpflichtet uns nur dann zum Kostenersatz, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen oder wir zugestimmt haben. Gesetzliche Ausnahmen von einer Fristsetzung und Ansprüche bei dringenden, rechtlich zulässigen Maßnahmen bleiben unberührt.
(4) Schäden, die erst nach Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme durch unsachgemäße Bedienung, nicht vertragsgemäße Nutzung oder Eingriffe Dritter entstehen und nicht auf eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen sind, begründen insoweit keine Mängelhaftung. Eine unterlassene Wartung führt nicht pauschal zum Verlust sämtlicher Mängelrechte. Gesetzliche Pflichten zur Bereitstellung von Anleitungen und gegebenenfalls von Aktualisierungen bleiben unberührt.
(5) Ist der Warenkauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Für Verbraucher besteht keine entsprechende kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht.
(6) Gebrauchte Ausstellungs- und Vorführstücke: Beim Verkauf von Ausstellungs- oder Vorführstücken, die rechtlich als gebrauchte Waren einzustufen sind, kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch eine gesonderte Vereinbarung auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt werden. Gegenüber Verbrauchern setzt dies voraus, dass sie vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eigens über die Verkürzung informiert werden und diese ausdrücklich und gesondert vereinbaren. Die Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, arglistig verschwiegene Mängel oder Ansprüche aus einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie und nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB. Gesetzliche Regelungen über die Hemmung, den Neubeginn und die Verlängerung der Verjährung sowie § 475e BGB bleiben unberührt. Die Verjährung von Mängelansprüchen aus eigenständigen Werk-, Montage- oder Bauleistungen wird durch diese Regelung nicht verkürzt.
§ 16 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Dies gilt ebenfalls bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
(2) Außerhalb der Fälle des Absatzes 1 haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei einfach fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen dieses Paragrafen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Schadensersatzanspruchs, insbesondere für Ansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzungen, Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen. Sie gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die in Absatz 1 genannten Fälle bleiben hiervon unberührt.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Dies schließt von uns zur Vertragserfüllung eingesetzte Nachunternehmer ein. Die Ausnahmen gemäß Absatz 1 gelten entsprechend.
(5) Ein Mitverschulden des Kunden wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde schuldhaft zum Eintritt oder zur Vergrößerung eines Schadens beiträgt, zumutbare Maßnahmen zur Schadensabwendung oder Schadensminderung unterlässt oder uns nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweist, die wir weder kannten noch kennen mussten. Eine Änderung der gesetzlichen Darlegungs- und Beweislast ist damit nicht verbunden.
(6) Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung, gesetzliche Ansprüche auf Aufwendungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung oder einer berechtigten Selbstvornahme sowie gesetzliche Rechte auf Minderung, Rücktritt und Kündigung bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 17 Maßanfertigungen, Widerruf, Rückgabe und Kündigung
(1) Für individuell angefertigte oder auftragsbezogen konfigurierte Produkte gewähren wir kein freiwilliges Rückgabe-, Umtausch- oder Stornierungsrecht. Dies betrifft insbesondere Produkte, die nach Kundenmaßen hergestellt oder hinsichtlich Abmessungen, Beschichtung, Farbe, Stoff, Dessin oder Ausstattung nach den Vorgaben des Kunden individuell gefertigt werden. Eine nachträgliche Änderung der Wünsche des Kunden begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, Austausch oder kostenfreie Aufhebung des Vertrags. Abweichende Individualvereinbarungen und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(2) Bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Hierunter fallen insbesondere entsprechend individuell gefertigte Markisen mit kundenspezifischen Abmessungen, Beschichtungen und maßgefertigten Tüchern. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht der Ausschluss unabhängig davon, ob die Herstellung bereits begonnen hat. Bei Werkverträgen greift dieser Ausschluss nicht allein aufgrund einer individuellen Anfertigung; maßgeblich ist die rechtliche Einordnung des konkreten Vertrags.
(3) Soweit dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er die für den jeweiligen Vertrag erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert. Ein Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Erforderliche Erklärungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn und zum möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts werden gesondert eingeholt. Im Fall eines Widerrufs machen wir einen gesetzlich vorgesehenen Wertersatz geltend, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese AGB ersetzen weder die Widerrufsbelehrung noch erforderliche gesonderte Erklärungen.
(4) Auch für sonstige Waren besteht außerhalb gesetzlicher Rechte kein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht, sofern dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Rücksendung oder die bloße Erklärung eines Stornierungswunsches bewirkt für sich genommen keine einvernehmliche Vertragsaufhebung. Gesetzliche Mängelrechte, Widerrufsrechte, Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(5) Kündigt der Kunde einen Vertrag frei vor Vollendung und ist § 648 BGB unmittelbar oder aufgrund einer gesetzlichen Verweisung anwendbar, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Anzurechnen sind die infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb beziehungsweise böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits erbrachte Leistungen und auftragsbezogene Fertigungs- und Beschaffungsaufwendungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt, soweit sie nach diesen Vorschriften vergütungsfähig sind. Eine fehlende Rückgabe- oder anderweitige Verwendungsmöglichkeit individuell gefertigter Produkte wird bei der Ermittlung tatsächlich ersparter Aufwendungen berücksichtigt. Die gesetzliche Vermutung von 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Vergütung begrenzt unseren Anspruch nicht; der Nachweis eines höheren Anspruchs durch uns oder eines niedrigeren Anspruchs durch den Kunden bleibt möglich. Gesetzliche Formvorgaben und andere gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.
(6) Verweigert oder verzögert der Kunde ohne rechtlichen Grund die Entgegennahme vertragsgemäß angebotener Waren, die Abnahme einer abnahmereifen Leistung oder eine erforderliche Mitwirkung, entfällt dadurch seine vertragliche Zahlungspflicht nicht. Wir können die geschuldete Zahlung verlangen, sobald die gesetzlichen und wirksam vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Annahmeverzug können wir die erforderlichen Mehraufwendungen für das erfolglose Leistungsangebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Waren nach § 304 BGB berechnen. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz weiterer Schäden verlangen, insbesondere zusätzlicher Transport-, Anfahrts- und Montagekosten. Bei unterlassener Mitwirkung bleiben gesetzliche Entschädigungsansprüche, insbesondere nach § 642 BGB, sowie gesetzliche Rechte zur Vertragsbeendigung nach erforderlicher Fristsetzung vorbehalten. Die Abrechnung erfolgt anhand der jeweils ersatzfähigen Aufwendungen und Schäden; eine Doppelberechnung erfolgt nicht. Berechtigte Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 18 Besondere Regelungen bei vereinbarter VOB/B
(1) Die VOB/B gilt nur, wenn ihre Anwendung für den konkreten Vertrag vereinbart und sie wirksam einbezogen wurde. Gegenüber Verbrauchern muss die Möglichkeit bestehen, den vollständigen Text vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen. Gesetzlich erforderliche Einbeziehungsvoraussetzungen und die AGB-Kontrolle bleiben unberührt.
(2) Bei wirksam vereinbarter VOB/B richten sich insbesondere Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Zahlungsfristen, Abnahme und Mängelansprüche vorrangig nach deren wirksamen Regelungen. Die Bestimmungen dieser AGB gelten ergänzend, soweit sie den wirksam vereinbarten VOB/B-Regelungen nicht widersprechen. Tatsächlich individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Eine Verkürzung von Mängelverjährungsfristen oder ein Verzicht auf Sicherheiten wird nicht allein durch einen allgemeinen Verweis auf diese AGB vereinbart.
§ 19 Materialeigenschaften und Nutzungshinweise
(1) Vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale, die gewöhnliche Eignung und die gesetzlich geschuldete Qualität bleiben maßgeblich. Proben und Muster dienen der Veranschaulichung; daraus ergeben sich keine pauschalen Freizeichnungen von vereinbarten oder gesetzlich maßgeblichen Eigenschaften. Normale, produkttypische Erscheinungen sind nur dann kein Mangel, wenn sie mit der geschuldeten Beschaffenheit vereinbar sind. Eine Abweichung von objektiven Anforderungen bei Verbrauchsgüterkäufen erfordert die gesetzlich vorgeschriebene gesonderte Information und ausdrückliche Vereinbarung.
(2) Bei Naturmaterialien wie Holz können Unterschiede in Farbe und Struktur sowie klimabedingte Veränderungen auftreten. Bei Gardinen und anderen textilen Produkten können sich abhängig von Material und Nutzung optische Veränderungen zeigen. Ob eine konkrete Erscheinung vertragsgemäß ist, richtet sich nach dem vereinbarten Produkt und den gesetzlichen Anforderungen.
(3) Bei Markisen- und Sonnenschutzgeweben können fertigungs- und nutzungsbedingte Knitterstellen, Welligkeiten oder Unterschiede im Erscheinungsbild auftreten. Eine Beeinträchtigung der Lebensdauer ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Mangels. Gesetzliche Mängelrechte werden durch diese Hinweise nicht ausgeschlossen.
(4) Sonnenschutzanlagen, Überdachungen, Antriebe und Steuerungen sind entsprechend den übergebenen Bedienungs-, Sicherheits- und Wartungshinweisen zu verwenden. Insbesondere sind die für die konkrete Anlage angegebenen Einsatzgrenzen bei Wind, Regen, Schnee und Frost zu beachten. Vereinbarte Eigenschaften einer automatischen Steuerung bleiben geschuldet; eine Sensorik ersetzt die Beachtung der für das jeweilige Produkt geltenden Sicherheitshinweise nicht.
§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar, soweit sie nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht durch eine Rechtswahl ausgeschlossen werden dürfen.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir dürfen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für Verbraucher wird durch diese AGB kein abweichender Gerichtsstand vereinbart.
§ 21 Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht bereit, freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine etwaige gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme bleibt unberührt.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, richten sich die Rechtsfolgen nach § 306 BGB. Insbesondere treten an die Stelle unwirksamer Regelungen die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Änderungen dieser AGB gelten nicht automatisch für bereits geschlossene Verträge. Maßgeblich bleibt die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung, soweit die Parteien keine wirksame Änderung vereinbaren.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Dix Wohnen mit Niveau GmbH Bielefeld. Auf dieser Seite ist lediglich ein Ausschnitt aus unseren aktuellen AGBs abgebildet. Keine Gewähr auf Richtigkeit der Angaben. Die vollständigen AGBs erhalten Sie gerne auf Anfrage an unseren Kundenservice.
Wichtige Hinweise
Produkteigenschaften von Markisenstoffen
Markisenstoffe sind technische Gewebe. Trotz sorgfältiger Herstellung und Konfektion können material-, fertigungs- und nutzungsbedingte optische Erscheinungen auftreten. Dazu gehören insbesondere Knitterfalten, Wickelfalten, Welligkeit sowie geringfügige Unregelmäßigkeiten im Gewebe. Diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht zwangsläufig die Haltbarkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Markisentuchs.
Für die Beurteilung sind insbesondere das verwendete Gewebe, die vereinbarte Ausführung sowie Art und Ausmaß der jeweiligen Erscheinung maßgeblich. Die nachfolgenden Hinweise beschreiben mögliche Produkteigenschaften und begründen keinen pauschalen Ausschluss von Mängelrechten.
Knitterfalten
Knitterfalten können beim Zuschneiden, Vernähen, Falten und Aufziehen des Markisenstoffs entstehen. An den betroffenen Stellen können Veränderungen der Oberflächenwirkung auftreten, die insbesondere bei Gegenlicht als helle oder dunkle Streifen sichtbar werden. Solche optischen Erscheinungen sind nicht zwangsläufig Verschmutzungen oder Beschädigungen des Gewebes.
Wickelfalten und Welligkeit
Beim Auf- und Abrollen des Markisentuchs können Wickelfalten und Welligkeit entstehen. Im Bereich von Nähten und Säumen liegen mehrere Stofflagen übereinander, wodurch sich unterschiedliche Wickeldurchmesser und Spannungsverhältnisse ergeben können. Die hierdurch entstehenden Wellen können sowohl neben den Nähten als auch innerhalb der Stoffbahnen auftreten und im ausgefahrenen Zustand sichtbar bleiben.
Weitere Gewebeerscheinungen
Bei der Garnherstellung und beim Weben können geringfügige Unregelmäßigkeiten entstehen. Hierzu zählen beispielsweise einzelne Garnverdickungen, Verbindungsstellen oder Unterschiede in der Fadenstärke. Je nach Lichteinfall können diese als kleine Noppen oder Lichtpunkte wahrgenommen werden.
Aufbewahrung von Rechnungen
Bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen private Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage gemäß § 14b Absatz 1 UStG zwei Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für Unternehmer können andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten.
Anhang zu unseren AGB: Zahlungsplan für Liefer- und Montageaufträge
Dieser Anhang ergänzt § 12 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er gilt für den jeweiligen Liefer- und Montageauftrag, wenn im Angebot ausdrücklich auf diesen Zahlungsplan verwiesen wird und die AGB einschließlich dieses Anhangs wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Abweichende Individualvereinbarungen haben Vorrang. Die Voraussetzungen für eine Anzahlung, die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers sowie die besonderen Regelungen für VOB/B-Verträge gemäß §§ 12 und 18 unserer AGB bleiben bestehen.
1. Anzahlung
Sofern eine entsprechende Anzahlung nach Maßgabe des § 12 unserer AGB im Einzelfall individuell ausgehandelt wurde, wird nach Auftragserteilung ein Drittel der vereinbarten Bruttoauftragssumme als Anzahlung in Form einer Abschlagsrechnung berechnet. Die Rechnung kennzeichnet diesen Betrag ausdrücklich als Vorauszahlung.
Die Zahlung ist zum auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin unter Beachtung der Zahlungsfristen gemäß Ziffer 4 zu leisten. Die Zinsfreiheit wird in der individuellen Anzahlungsvereinbarung ausdrücklich festgelegt. Bestehende gesetzliche oder wirksam vereinbarte Ansprüche des Auftraggebers auf Sicherheitsleistung sowie gesetzliche Rückzahlungs- und Verzugsansprüche bleiben unberührt.
2. Abschlagszahlungen
Ist eine Anzahlung von einem Drittel wirksam vereinbart, wird nach Anlieferung der wesentlichen auftragsbezogenen Bauteile und Beginn der Montagearbeiten grundsätzlich ein weiteres Drittel der vereinbarten Bruttoauftragssumme als Abschlagszahlung berechnet, sofern der nachgewiesene vertragsgemäße Leistungswert insgesamt mindestens zwei Drittel der Bruttoauftragssumme erreicht.
Abhängig vom tatsächlichen Leistungsfortschritt können bereits vor Erreichen dieses Leistungsstands mehrere Abschlagsrechnungen über Teilbeträge erstellt werden. Die Teilbeträge können als Eurobeträge oder als prozentuale Anteile der Bruttoauftragssumme ausgewiesen werden. Voraussetzung ist jeweils, dass die Summe der angeforderten Zahlungen einschließlich der Anzahlung den nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungswert nicht übersteigt. Die Fälligkeit einer wirksam individuell vereinbarten Vorauszahlung gemäß Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt.
Ist keine Anzahlung vereinbart, können Abschlagsrechnungen entsprechend dem nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungswert erstellt werden. Für Aufträge, auf die dieser Anhang Anwendung findet, werden vor der Schlussrechnung insgesamt höchstens zwei Drittel der vereinbarten Bruttoauftragssumme angefordert. Eine vereinbarte Anzahlung wird mitgerechnet. Diese Begrenzung geht für diese Aufträge der allgemeinen Begrenzung gemäß § 12 Absatz 6 unserer AGB vor.
Der jeweilige Leistungsstand wird durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen. Bereits berechnete Beträge werden berücksichtigt und bereits geleistete Zahlungen angerechnet, sodass keine Doppelberechnung erfolgt.
Noch nicht eingebaute Bauteile werden nur unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 unserer AGB berücksichtigt. Insbesondere sind die dort geregelten Voraussetzungen zur Eigentumsübertragung oder Sicherheitsleistung zu beachten.
Die Zahlungen sind zu den auf den jeweiligen Abschlagsrechnungen ausgewiesenen Fälligkeitsterminen unter Beachtung der Zahlungsfristen gemäß Ziffer 4 zu leisten.
3. Schlusszahlung
Nach Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Werkleistungen wird der verbleibende Rechnungsbetrag durch eine prüfbare Schlussrechnung abgerechnet. Bei Kaufverträgen richtet sich die Fälligkeit nach der vollständigen vertragsgemäßen Lieferung einschließlich einer vereinbarten Montage und den hierfür geltenden Vertragsregelungen. Weitere gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzungen bleiben unberührt.
Sämtliche bereits geleisteten Zahlungen werden angerechnet. Der verbleibende Rechnungsbetrag kann insbesondere bei abweichenden bisherigen Abschlägen oder wirksam vereinbarten Leistungsänderungen von einem Drittel der ursprünglichen Bruttoauftragssumme abweichen.
4. Zahlungsfristen
Für Zahlungsfristen und Fälligkeitsvoraussetzungen gelten § 12 Absatz 8 unserer AGB sowie bei wirksam vereinbarten VOB/B-Verträgen § 18 unserer AGB. Die jeweils maßgebliche Zahlungsfrist beziehungsweise der daraus folgende Fälligkeitstermin wird auf der Rechnung ausgewiesen. Eine dort eingeräumte längere Zahlungsfrist gilt zugunsten des Auftraggebers. Vertraglich oder gesetzlich maßgebliche Fristen werden durch eine Rechnungsangabe nicht einseitig verkürzt.
Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Auftragsabwicklung gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Die vollständige Datenschutzerklärung finden Sie unter https://sonnenschutztechnik-dix.de/privacy-policy/.
